Sie haben gekündigt oder Ihr Arbeitsvertrag wurde aufgelöst? Vergessen Sie nicht, Ihr bei der PKSF angesammeltes Altersguthaben an Ihre neue Vorsorgeeinrichtung zu überweisen.
Einige allgemeine Informationen
Wenn Sie Ihren Arbeitgeber verlassen, verlassen Sie auch die Pensionskasse, der dieser angeschlossen ist. Das bei der Pensionskasse angesammelte Altersguthaben folgt Ihnen während Ihrer beruflichen Karriere. Beim Rentenantritt befindet sich somit das während Ihrer gesamten Berufstätigkeit geäufnete Guthaben am selben Ort.
Die «Austrittsleistung» (oder Freizügigkeitsleistung) bezeichnet das Guthaben, das überwiesen wird. Sie entspricht dem angesammelten reglementarischen Altersguthaben, mindestens aber den gesetzlichen Beträgen. Detaillierte Angaben zu den Beträgen finden Sie auf Ihrem letzten Versicherungsausweis.
Ihr Arbeitgeber teilt der PKSPF das Ende Ihres Arbeitsverhältnisses mit. Im Anschluss erhalten Sie einen Austrittsfragebogen, der auszufüllen und uns innert 30 Tagen zu retournieren ist. Sie können uns aber jederzeit Ihre neuen Zahlungsangaben übermitteln, wenn Sie diese bereits kennen und/oder den Austrittsfragebogen ausfüllen.
Was muss ich tun, wenn…
Ich habe einen neuen Arbeitgeber
Ihre Austrittsleistung muss an die Pensionskasse Ihres neuen Arbeitgebers übermittelt werden.
Ich verlasse die Schweiz definitiv
Sie verlassen die Schweiz, um Ihren Wohnsitz definitiv ins Ausland zu verlegen.
Ich möchte eine selbstständige Erwerbstätigkeit aufnehmen
Sie starten eine hauptberufliche selbstständige Erwerbstätigkeit.
Es kann sein, dass Ihr neuer Arbeitgeber ebenfalls der PKSF angeschlossen ist (Stellenwechsel beim Kanton oder zu einem anderen angeschlossenen Arbeitgeber). In diesem Fall müssen Sie nichts unternehmen, Ihr Dossier bei der PKSF bleibt aktiv.
Meine aktuelle Situation entspricht keiner der erwähnten Möglichkeiten
Ungeachtet Ihrer Situation beim Verlassen Ihres Arbeitgebers müssen Sie Ihre Austrittsleistung überweisen lassen. Wenn Sie keine neue Pensionskasse haben oder die Voraussetzungen für die Barauszahlung der Leistung auf Ihr Privatkonto nicht erfüllen, müssen Sie ein Freizügigkeitskonto oder eine Freizügigkeitspolice eröffnen. Das ist bei den meisten Schweizer Banken oder Versicherungsgesellschaften möglich.
Besondere Situation: Entlassung nach 58 Jahren
Wenn Sie mindestens 58 Jahre alt sind und Ihr Arbeitsverhältnis von Ihrem Arbeitgeber aufgelöst wurde, haben Sie die Möglichkeit einer Weiterversicherung bei der PKSF. Für weitere Informationen konsultieren Sie bitte das Formular oder kontaktieren Sie die PKSF.
Häufige Fragen
FAQ ansehenWo kann ich ein Freizügigkeitskonto oder eine Freizügigkeitspolice eröffnen?
Die meisten Schweizer Banken bieten die Möglichkeit, ein Freizügigkeitskonto zu eröffnen. Eine Freizügigkeitspolice kann bei einer Versicherung eröffnet werden.
Ich habe einen Austrittsfragebogen erhalten, arbeite aber immer noch für meinen Arbeitgeber. Was muss ich tun?
Es kommt vor, dass wir nicht darüber informiert werden, dass sich Ihre Anstellung verlängert oder dass Sie über einen anderen Arbeitgeber weiterhin bei unserer Kasse versichert sind. In diesem Fall bitten wir Sie, uns dies direkt mitzuteilen. Da die Mitgliedschaft in unserer Kasse von mehreren Faktoren abhängt, kann es auch vorkommen, dass Sie nicht mehr bei uns versichert sind, obwohl Sie weiterhin für Ihren Arbeitgeber arbeiten (z. B. wenn Sie im Stundenlohn arbeiten und Ihr Lohn unterhalb der Versicherungsgrenze liegt).