Welche Auswirkungen hat eine Scheidung auf Ihre 2. Säule und wie müssen Sie vorgehen?
Das Prinzip des Teilens der 2. Säule
Bei einer Scheidung oder Auflösung einer Partnerschaft werden die während der Ehe erworbenen Beträge grundsätzlich halbiert, unabhängig des Güterstandes. Die Ehegatten bzw. Partner können auf die Teilung verzichten, wenn ihre Guthaben vergleichbar sind oder als angemessen erachtet werden. Das Gericht, das den zu überweisenden Betrag festlegt, befindet über den Verzicht auf die Teilung.
Bei einer Teilung der 2. Säule ist massgeblich, ob Sie aktive/r Versicherte/r sind, oder eine Alters- oder Invalidenrente beziehen.
Aktive Versicherte
Der zu teilende Betrag entspricht der Freizügigkeitsleistung, die zum Zeitpunkt des Beginns des Scheidungsverfahrens angesammelt wurde, abzüglich der Freizügigkeitsleistung im Zeitpunkt der Heirat, inkl. Zinsen.
Bezüger einer Invalidenrente
Der zu teilende Betrag entspricht der theoretischen Freizügigkeitsleistung, die die Person zum Zeitpunkt des Scheidungsverfahrens als aktive Person gesammelt hätte, abzüglich der Freizügigkeitsleistung im Zeitpunkt der Heirat, inkl. Zinsen.
Bezüger einer Altersrente
Der zu berücksichtigende Betrag ist der Rentenbetrag.
Vorgehensweise
Wenn Sie ein Scheidungsverfahren oder die Auflösung einer eingetragenen Partnerschaft einleiten, müssen Sie dem Richter eine Bescheinigung Ihrer während der Ehe/Partnerschaft gesammelten Freizügigkeitsleistung vorlegen.
Eine solche Bescheinigung können Sie über unser Kontaktformular oder telefonisch beantragen. In einigen Fällen kann das Gesuch auch über Ihren Anwalt erfolgen. Wir bitten Sie, in Ihrem Antrag das Datum der Eheschliessung oder der Registrierung der Partnerschaft sowie den Stichtag für die Berechnung anzugeben.
Das für die Berechnung massgebliche Datum ist grundsätzlich der Zeitpunkt der Einleitung des Scheidungsverfahrens.
Rolle der Kasse
Auf Anfrage berechnet die Kasse das zu teilende Altersguthaben. Sie überweist die für die Ehegattin/den Ehegatten bzw. den/die Partnerin bestimmten Betrag gestützt auf ein Urteil eines Schweizer Gerichts.
Wie wirkt sich dies auf meine Vorsorge aus?
Die Teilung des Altersguthabens wirkt sich direkt auf die zukünftigen Altersleistungen und ein allfälliges Todesfallkapital bei einem Todesfall vor Rentenantritt aus. Im Pensionsplan bleiben die Invalidenleistungen unverändert, da sie ausschliesslich aufgrund Ihres Lohnes berechnet werden. Sie können die Auswirkungen einer Scheidungs-Zahlung mit unserem Rentenrechner berechnen:
Wenn Sie nach dem BVG-Minimum oder im Zusatzplan versichert sind, werden zusätzlich zu den künftigen Rentenleistungen auch die Invalidenleistungen verändert.
Rückzahlungsmöglichkeit
Wenn nach einem Scheidungsurteil ein Teil Ihres Altersguthabens an Ihren ehemaligen Ehepartner übertragen wurde, haben Sie die Möglichkeit, diesen Betrag wieder einzukaufen, um Ihre ursprünglichen Leistungen wiederherzustellen. Diese Rückzahlung kann jederzeit erfolgen, bedingungslos und ohne Vorankündigung. Sie müssen den entsprechenden Betrag lediglich auf folgendes Bankkonto einzahlen:
CH04 0900 0000 1228 3544 2 bei der PostFinance
Zugunsten von:
Pensionskasse des Staatspersonals Freiburg
Rue St-Pierre 1
1701 Freiburg
Bitte geben Sie bei der Überweisung den Vermerk «Rückzahlung Scheidung» und Ihre Versichertennummer an.