Welche Beiträge sind beim Bezug eines unbezahlten Urlaubs zu leisten?
Grundsatz
Die versicherte Person, die bei ihrem Arbeitgeber einen unbezahlten Urlaub bezieht, bleibt bei der Kasse versichert und bezahlt weiter Beiträge. Eine versicherte Person, die einen unbezahlten Urlaub bezieht, bleibt für die Dauer des unbezahlten Urlaubs bei der Kasse versichert und bezahlt weiter Beiträge, maximal während zwei Jahren. Wird der unbezahlte Urlaub über die Dauer von zwei Jahren verlängert, so endet die Versicherung. Dauert der unbezahlte Urlaub einen Monat oder weniger, wird kein Beitrag erhoben.
In welchem Fall sind Beiträge geschuldet?
Dauert der unbezahlte Urlaub mehr als einen Monat, so bezahlt die versicherte Person einen Risikobeitrag. Für jeden unbezahlten Urlaub wird eine Dossiergebühr von CHF 50.00 erhoben. Diese wird mit der ersten Rechnung erhoben.
Dauer des Urlaubs | Risikobeitragspflichtig | Beitragssatz |
Ein Monat oder weniger | Nein | - |
Ab 1 Monat bis 2 Jahre | Ja | 4.9 % des versicherten Lohns |
Die geschuldeten Beiträge werden quartalsweise in Rechnung gestellt.
Der massgebende versicherte Lohn ist derjenige des Monats vor dem unbezahlten Urlaub
Häufige Fragen
FAQ ansehenWas passiert, wenn ich während meines unbezahlten Urlaubs eine temporäre Aktivität für meinen Arbeitgeber ausübe, zum Beispiel indem ich eine abwesende Kollegin/einen abwesenden Kollegen vertrete?
Dies hat keine Auswirkungen auf die Beiträge, die Sie für Ihren unbezahlten Urlaub bezahlen müssen. Die Wiederaufnahme einer Erwerbstätigkeit während des unbezahlten Urlaubs, für die Sie ebenfalls Beiträge an unsere Kasse bezahlen müssen, unterbricht den von Ihrem Arbeitgeber gewährten unbezahlten Urlaub nicht. Sie schulden also weiterhin die Beiträge für den unbezahlten Urlaub und müssen alle entsprechenden Rechnungen bis zum Ende des unbezahlten Urlaubs weiterhin bezahlen.