Sie verlassen die Schweiz, um Ihren Wohnsitz definitiv ins Ausland zu verlegen.
Welche Bedingungen?
Wenn Sie sich im Ausland niederlassen, haben Sie die Möglichkeit, einen Teil oder die Gesamtheit Ihrer Austrittsleistung auf Ihr Privatkonto auszahlen lassen. Hierfür müssen Sie uns den ausgefüllten und unterzeichneten Austrittsfragebogen zusammen mit den erforderlichen Belegen zustellen.
Barauszahlungen können nur mit der beglaubigten schriftlichen Zustimmung Ihres/Ihrer verheirateten, getrennt lebenden oder eingetragenen Partners/Partnerin erfolgen.
Die Beglaubigung der Unterschrift Ihrer Ehegattin oder Ihres Ehegatten bzw. der registrierten Partnerin oder des registrierten Partners kann an unserem Schalter (kostenlos), von einem Notar, oder von Ihrer Wohngemeinde vorgenommen werden, falls diese dazu befugt ist. Achtung: Beglaubigungen am Postschalter sind nicht gültig.
Sie lassen sich in einem EU/EFTA-Land nieder
Sie können einen Teil Ihrer Austrittsleistung auf Ihrem Privatkonto in bar beziehen. Dieser sogenannte «überobligatorische» Teil entspricht der Differenz zwischen dem Altersguthaben nach BVG und dem reglementarischen Altersguthaben. Beide Beträge sind auf Ihrem Versicherungsausweis angegeben.
Das gesetzliche Minimum nach BVG, der sogenannte «obligatorische» Teil, muss auf ein Freizügigkeitskonto überwiesen werden.
Sie lassen sich in einem Land ausserhalb der EU/EFTA nieder
Sie haben Anspruch auf die Auszahlung Ihrer gesamten Austrittsleistung.
Sonderfall: Barauszahlung des gesetzlichen Minimums nach BVG in der EU/EFTA
Die Barauszahlung des obligatorischen Teils Ihrer Austrittsleistung ist möglich, wenn Sie in dem Land, in dem Sie Ihren Wohnsitz beziehen, nicht der obligatorischen Versicherung unterstellt sind.
Hierfür ist ein Antrag an die Verbindungsstelle des Sicherheitsfonds BVG erforderlich.
Sicherheitsfonds BVG - Barauszahlung beim Wegzug ins Ausland
Besteuerung der Barauszahlung
Für jede Kapitalauszahlung aus der Vorsorge an Personen mit Wohnsitz im Ausland wird eine Quellensteuer erhoben.
In einigen Fällen kann die auf Ihre Leistungen erhobene Quellensteuer zurückerstattet oder im Wohnsitzland eine Steuerermässigung beantragt werden. Diese Möglichkeiten sind mit der kantonalen oder nationalen Steuerbehörde in Ihrem Wohnsitzland zu erörtern.
Was tun mit dem Teil, der nicht ausbezahlt werden kann?
Der Teil Ihrer Austrittsleistung, der nicht auf Ihr Privatkonto ausbezahlt werden kann oder den Sie nicht auf Ihr Privatkonto überweisen wollen, muss auf ein Freizügigkeitskonto oder eine Freizügigkeitspolice in der Schweiz überwiesen werden. Das ist bei den meisten Schweizer Banken oder Versicherungsgesellschaften möglich. Anschliessend müssen Sie uns die erforderlichen Angaben übermitteln, damit wir die Überweisung tätigen können.
Die Barauszahlung auf Ihr Privatkonto (sofern Sie die oben erwähnten Bedingungen erfüllen) ist nicht zwingend. Es ist möglich, die Gesamtheit der Austrittsleistung auf ein Freizügigkeitskonto oder eine Freizügigkeitspolice in der Schweiz zu überweisen. Der Antrag für eine Überweisung kann zu einem späteren Zeitpunkt bei der Freizügigkeitseinrichtung, die Ihre Guthaben hält, gestellt werden.