Abstimmung über die BVG-Reform: Werden meine Altersleistungen sinken?

12 august 2024

Nein! Auch wenn die BVG-Reform bei der Abstimmung am 22. September 2024 angenommen wird, wird sie keinen Einfluss auf die von der PKSF aktuell angewandten Umwandlungssätze im Pensionsplan haben. Mit anderen Worten: Diese Reform wird keine Auswirkungen auf die Altersleistungen für versicherten Personen im Pensionsplan haben. Gleiches gilt für bereits pensionierte Personen: Die laufenden Renten werden nicht geändert.

Warum?

Das Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) ist ein Rahmengesetz. Das bedeutet, dass es allen Pensionskassen ein Mindestleistungsniveau vorschreibt (= obligatorisches Minimum), den Kassen aber die Wahl lässt, höhere Leistungen zu erbringen. Dies ist bei der PKSF der Fall, die Leistungen anbietet, die mindestens doppelt so hoch sind wie die Anforderungen des gesetzlichen Minimums.

Was ist der Umwandlungssatz?

Der Umwandlungssatz ermöglicht es, Ihr Altersguthaben (das heisst, alles, was Sie und der Arbeitgeber eingezahlt haben) in eine Rente umzuwandeln. Um den Betrag der jährlichen Rente zu berechnen, multiplizieren Sie einfach Ihr Altersguthaben (= erworbenes Kapital) zum Zeitpunkt der Pensionierung mit dem im Pensionskassenreglement festgelegten Umwandlungssatz.

             Erworbenes Kapital x Umwandlungssatz = Altersrente

Mit anderen Worten, der Umwandlungssatz bestimmt die Höhe der Altersrente, die Sie nach der Pensionierung erhalten. Wenn der Umwandlungssatz sinkt, sinkt auch die Rente. Die Reform sieht vor, diesen Satz zu senken, um der steigenden Lebenserwartung entgegenzuwirken. Dies bedeutet niedrigere Renten, die jedoch länger ausgezahlt werden.

Wird der Umwandlungssatz von 6,8 % auf 6 % sinken?

Ja, für Pensionskassen, die genau die im BVG festgelegten Leistungen bieten, wird der Umwandlungssatz von 6,8 % auf 6 % gesenkt. Dies gilt jedoch nicht für die PKSF. Diese verwendet ihren eigenen Umwandlungssatz von 5,4 % für das Alter von 65 Jahren, der bereits unter den für die Reform vorgeschlagenen 6 % liegt. Es wird daher keine Auswirkungen auf den von der PKSF angewandten Umwandlungssatz geben.

Warum können wir einen Umwandlungssatz unter dem gesetzlichen Minimum anwenden?

Die PKSF kann einen Umwandlungssatz anwenden, der unter dem gesetzlichen Minimum liegt, solange sie bessere Rentenleistungen bietet, was der Fall ist.

Das Altersguthaben, das die Versicherten bei der PKSF ansammeln, ist wesentlich höher als dasjenige, welches nach dem BVG-Mindeststandard erreicht würde. Daher ist die Altersrente bei der Pensionierung trotz des niedrigeren Umwandlungssatzes der PKSF höher als die Rente, die nach dem BVG berechnet würde. Die PKSF bietet also höhere Rentenleistungen. Dies wird durch die folgende Grafik veranschaulicht:

 

  • Obligatorischer Anteil: Die vom Gesetz vorgeschriebenen Mindestleistungen. Dies ist das Altersguthaben, das Sie angespart hätten, wenn wir nur das gesetzliche Minimum anwenden würden (violetter Teil).
     
  • Überobligatorischer Anteil: Alles, was über das gesetzliche Minimum hinausgeht und vom Reglement jeder Pensionskasse abhängt. Das Altersguthaben bei der PKSF besteht aus dem obligatorischen Teil plus dem überobligatorischen Teil.

Zum Beispiel
Die verwendeten Zahlen sind fiktiv und wurden zur besseren Verständlichkeit gewählt.


Zusammengefasst wendet die PKSF einen niedrigeren Umwandlungssatz an als den Umwandlungssatz nach dem BVG-Mindeststandard, jedoch auf einem höheren Altersguthaben. Dies ermöglicht es ihr, eine höhere Rente bei der Pensionierung auszuzahlen, obwohl der Umwandlungssatz niedriger ist.

Was Sie sich merken sollten

Wenn die Reform angenommen wird, wird dies keine Auswirkungen auf den von der PKSF angewandten Umwandlungssatz haben und somit auch nicht auf Ihre Altersleistungen im Pensionsplan.