Ausführliche Erklärungen zur Aufteilung des Todesfallkapitals, wenn eine aktive versicherte Person stirbt.
Grundsatz
Hinterlässt eine aktiv versicherte oder invalide Person vor dem Rentenalter keinen Ehegatten mit Anspruch auf eine Hinterlassenenleistung, so zahlt die Kasse ein Todesfallkapital.
Der Kader-Zusatzplan sieht keine Auszahlung eines Todesfallkapitals für invalide Personen vor!
Welcher Betrag des Kapitals wird ausbezahlt?
Im Pensionsplan und BVG-Plan entspricht das Todesfallkapital der Hälfte der zum Zeitpunkt des Todes der versicherten Person geäufneten Austrittsleistung. Der Betrag der Austrittsleistung ist auf dem Versicherungsausweis aufgeführt.
Im Kader-Zusatzplan entspricht das Todesfallkapital dem Invaliditätskapital. Der Betrag des Invaliditätskapitals ist auf dem Versicherungsausweis aufgeführt.
Wem wird das Todesfallkapital ausbezahlt?
Unser Reglement sieht vor, dass ohne anderslautende Benachrichtigung der versicherten Person zu ihren Lebzeiten folgende begünstigte Personen Anspruch auf das Todesfallkapital haben:
- Die Kinder der verstorbenen Person, die keinen Anspruch auf eine Kinderrente haben (über 18 oder 25 Jahren in Ausbildung) oder bei deren Fehlen
- Die Eltern, bei deren Fehlen
- Die Geschwister
Bei Fehlen der oben erwähnten begünstigten Personen wird das Todesfallkapital an die gesetzlichen Erben in der Rangfolge des Erbrechts ausbezahlt, unter Ausschluss des Gemeinwesens.
Das Todesfallkapital wird nach der oben erwähnten Rangfolge ausbezahlt. Wenn die versicherte Person Kinder hatte, die die Bedingungen für den Bezug des Todesfallkapitals erfüllen, wird es ihnen ausbezahlt, doch die Eltern und Geschwister der verstorbenen Person erhalten keinen Betrag. Wenn die versicherte Person mehrere Kinder hatte, wird das Kapital gleichmässig unter ihnen aufgeteilt.
Wenn die versicherte Person keine Kinder hatte, erhalten ihre Eltern das Todesfallkapital, und so weiter
Kann ich diese Rangfolge verändern?
Ja, Sie können die Aufteilung des Todesfallkapitals verändern. Sie können die Rangfolge unter den begünstigten Personen verändern, diese begünstigten Personen auf die gleiche Rangstufe stellen und die Aufteilung des Todesfallkapitals unter den begünstigten Personen gleichen Rangs ändern.
Hierfür müssen Sie uns die Begünstigtenerklärung zustellen. Die gewünschte Aufteilung kann später aufgehoben oder aktualisiert werden.
Kann ich meine/n Lebenspartner/in oder andere Personen aufnehmen, die in der ursprünglichen Aufteilung nicht vorgesehen sind?
Ja, Sie können uns folgende Personen melden:
- die Personen, die von der verstorbenen Person in erheblichem Masse unterstützt worden sind, mit Ausnahme der Kinder;
- die Person, die mit der verstorbenen Person in den letzten fünf Jahren bis zu deren Tod ununterbrochen eine Lebensgemeinschaft an derselben Adresse geführt hat;
- die Person, die für den Unterhalt eines oder mehrerer gemeinsamer Kinder aufkommen muss
Achtung: Diese begünstigten Personen haben Vorrang vor den oben erwähnten Begünstigten (Kinder, Eltern, Geschwister). Wenn Sie eine dieser begünstigten Personen melden und sie im Todesfall die Bedingungen erfüllt, wird ihr das Todesfallkapital ausbezahlt.
Achtung! Die oben erwähnten Personen müssen zwingend zu Lebzeiten der versicherten Person über das Meldeformular angemeldet werden. Wurden sie nicht über das Formular angemeldet, so besteht keinerlei Anspruch auf das Todesfallkapital, auch wenn sie die Bedingungen erfüllen sollten.
Was sieht der Kader-Zusatzplan vor?
Die Grundaufteilung des Todesfallkapitals unterscheidet sich im Kader-Zusatzplan leicht von der Grundaufteilung im Pensionsplan und BVG-Plan.
In jedem Fall muss das Formular für die Aufteilung des Todesfallkapitals Ihre beglaubigte Unterschrift aufweisen. Die Beglaubigung Ihrer Unterschrift kann an unserem Schalter (kostenlos), von einem Notar, oder von Ihrer Wohngemeinde vorgenommen werden, falls diese dazu befugt ist. Achtung: Beglaubigungen am Postschalter sind nicht gültig.